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Prostatakrebs: 25.000,00 €

04.06.2013

Der 1965 geborene Angestellte hatte sich 2006 und 2007 mehrfach bei dem Urologen wegen Störungen beim Wasserlassen vorgestellt. Nach einer Harnröhren- und Blasenspiegelung diagnostizierte der Urologe eine unbedenkliche Blasenhalsverengung und verordnete das Medikament Tamsulosin. Angesprochen, ob es sich um eine ernsthafte Erkrankung, möglicherweise sogar um eine Krebserkrankung handeln könne, beruhigte der Beklagte den Mandanten und teilte ihm mit, dies sei auszuschließen. Tatsächlich wurde im Januar 2008 bei einem weiteren Arzt ein fortgeschrittenes Prostatakarzinom diagnostiziert. Im August 2008 erfolgte eine vollständige Entfernung der Prostata mit operativer Entfernung der Lymphknoten im Beckenraum. Durch die radikale Prostataektomie ist der Mandant impotent, inkontinent und psychisch erheblich belastet. Der Mandant hatte behauptet, bei der Untersuchung im Sommer 2006 habe der beklagte Urologe die Prostata - entgegen der EDV-Dokumentation - nicht abgetastet. Hätte er dieses getan, hätte er festgestellt, dass diese verhärtet und verändert gewesen sei. Es wären weitere Untersuchungen durchgeführt worden. Es wäre nicht zu einem Kapseldurchbruch der Prostata gekommen. Der 42-jährige hätte noch nervenerhaltend operiert werden können.

Das Landgericht Hagen hatte die Klage im Oktober 2012 mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe nicht bereits im Jahre 2006 Prostatakrebs diagnostizieren müssen. Der Urologe sei nicht verpflichtet gewesen, bei dem Patienten den PSA-Wert zu bestimmen. Den Vorwurf, der Beklagte habe keinen Tastbefund der Prostata erhoben, hätte der beweisbelastete Mandant nicht bewiesen. Die Verschreibung des Medikamentes Tamsulosin stelle keinen Behandlungsfehler dar. Ob ein Tastbefund im Jahre 2006 ein positives Ergebnis gezeigt hätte, sei zweifelhaft.

Mit der Berufung habe ich gerügt, dass das Landgericht allein aufgrund der EDV-Dokumentation des Urologen zu dem Ergebnis gekommen sei, dieser habe einen unauffälligen Tastbefund der Prostata erhoben. Der EDV-Dokumentation komme kein Beweiswert zu, da nach Ausführungen des Urologen ein Teil der Behandlungsunterlagen bei einem Computerabsturz trotz entsprechender Datensicherung verloren gegangen sei. Der Beklagte habe vorgetragen, einen Teil der verloren gegangenen Daten über die kassenärztliche Vereinigung rekonstruiert zu haben. Dieses stelle ein nachträgliches Manipulieren der EDV-Dokumentation dar. Darüber hinaus seien die Miktionsbeschwerden auch nach Gabe des Medikamentes Tamsulosin RP weiterhin vorhanden gewesen. Dieses spräche gegen die vom Arzt diagnostizierte Harnröhrenverengung, vielmehr sei eine abklärungsbedürftige Raumforderung anzunehmen gewesen. Es sei abschließend fehlerhaft gewesen, auf Nachfrage, ob ein bösartiger Tumor vorliegen könne, keinen PSA-Test anzubieten.

Der Senat hat die Berufung angenommen und die Beweisaufnahme komplett wiederholt. Die Richterhaben darauf hingewiesen, dass die Frage der Beweiskraft der EDV-Dokumentation völlig offen sei (vgl. Muschner, VersR 2006, 621 ff.; BGH NJW 1998, 2736; OLG Hamburg OLGR 2004, 324; OLG Hamm VersR 2006, 842, (843)). Zur Beendigung des Rechtsstreites haben die Richter daher einen Abfindungsvergleich in Höhe von 25.000 Euro vorgeschlagen, den beide Parteien angenommen haben.

OLG Hamm, Vergleichsbeschluss vom 13.05.2013, AZ: I-3 U 190/12

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 
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