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Unterlassene Fragmin-Gabe: 4.976,82 € Beerdigungskosten

07.01.2014

Am 10.10.2009 war in der Kurve vermerkt, der Patient verweigere die Fragmin-Gabe. Am 11.10.2009 war im Pflegebericht dokumentiert, der Patient wolle Fragmin verabreicht bekommen. Für den gesamten Zeitraum des stationären Aufenthaltes war in der Kurve eine Pausierung des Thrombozytenaggregationshemmers mit ASS 100 dokumentiert. Die Entlassung des Patienten wurde für den 17.10.2009 geplant. Der Ehemann telefonierte noch am 16.10.2009 gegen 22.00 Uhr mit seiner Ehefrau und besprach die Entlassungsmodalitäten für den nächsten Tag. Gegen 0.20 Uhr bemerkte der Bettnachbar, dass sich der Ehemann der Mandantin heftig schüttelte und zuckte. Nach zunächst erfolgreichem Wiederbelebungsversuch verstarb der Patient an einem akuten Rechtsherzversagen infolge einer Lungenarterien-Thrombembolie. Die Umfangsvermehrung des linken Beines wies auf eine stattgehabte Thrombose des linken Beines hin. Die Mandantin warf den Ärzten des Krankenhauses vor, ihren Ehemann nach der Operation vom 08.10.2009 nicht ordnungsgemäß überwacht zu haben. Die Thrombozytenzahl sei auf über 1.000.000 unbemerkt angestiegen. Die Thromboseprophylaxe mit der täglichen Gabe von Fragmin 5000 SC sei nicht sichergestellt worden. Zudem seien die Thrombozytenzahlen nicht engmaschig kontrolliert worden. Aufgrund dessen sei es zu der folgenschweren Beinvenenthrombose mit anschließender Lungenembolie und dem Tod ihres Ehemannes gekommen.

Verweigert ein Patient nach einer offenen Splenektomie die medizinisch notwendige Fragmin-Gabe (Thromboseprophylaxe) hat das Pflegepersonal unverzüglich den diensthabenden Arzt zu informieren, der nach eingehender Aufklärung auf die fortgesetzte Injektion drängen muss. Es ist anerkannt, dass Anordnung und Vollziehung einer Thromboseprophylaxe dokumentationspflichtig sind, so das eine Nichtdokumentation das Unterlassen dieser Maßnahme indiziert (LG Potsdam, Urteil vom 05.05.2011, AZ: 11 O 187/08 - juris/Fundstellen: RDG 2012, 78-81; HSP ZiviR Nr. 3.8; KHE 2011, 170). Die Auffassung des Krankenhauses, es widerspräche der Lebenswirklichkeit, dass der Verstorbene am 12.10.2009 - also nur einen Tag, nachdem mit ihm über die Bedeutung der Thromboseprophylaxe gesprochen worden sei - kein Fragmin erhalten haben soll, ohne dass dies als pflegerische Besonderheit bewertet und entsprechend vermerkt worden wäre, sieht das Gericht insbesondere vor dem Hintergrund der Handhabung an den anderen Tagen nicht als zwingend an. Erst recht wird die Indizwirkung mit diesem Vorbringen weder erschüttert noch widerlegt. Das Unterlassen der ausreichenden Thromboseprophylaxe (nicht ausreichende Aufklärung am 10.10.2009 durch die Krankenschwester und die Nichtverabreichung am 12.10.2009) stellt nach Ansicht des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler dar mit der Folge, dass eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers mit dem eingetretenen Herzversagen aufgrund einer Lungenembolie, die zum Tod des Patienten geführt hat, eintritt (LG Potsdam, a.a.O.).

Der Sachverständige hat überzeugend die bestehende Kausalität mit einer deutlichen Risikoerhöhung dargestellt. Insbesondere verbleibt keine wesentlich überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es aufgrund anderer Faktoren als einer fehlenden Thromboseprophylaxe zum Auftreten einer Beinvenenthrombose mit anschließender Lungenembolie gekommen ist. Diese von ihr vorgetragene überwiegende Wahrscheinlichkeit hätte die Beklagte nachweisen müssen, was ihr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht gelungen ist. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die geltend gemachten Beerdigungskosten für eine angemessene Beerdigung des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 4.976,82 Euro zu zahlen.

(Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 04.11.2013, AZ: 414 C 10471/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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