Verbrennung bei Operation: 25.000,00 €
21.02.2014
Dem BGH war bereits im Jahre 1955 ein Sachverhalt unterbreitet, in dem gutachterlich festgestellt worden war, dass bei vorschriftsmäßiger Bedienung eines Thermokauters Verbrennungen nicht auftreten können. Zu verweisen ist des Weiteren auf den im MedR 2009, 83 - 85, abgedruckten Aufsatz von Riedel. Der Autor setzt sich hier unter anderem mit den medizinisch-physikalischen Grundlagen der Hochfrequenzchirurgie auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, bei ordnungsgemäßer Anwendung eines Elektrokauters unter Beachtung der bestehenden Vorschriften sei das Auftreten von Verbrennungen nahezu ausgeschlossen. Damit übereinstimmend führt auch der Sachverständige aus, eine Verbrennung bei dem Einsatz eines Elektrokauters sei, nicht wie von den Beklagten behauptet, eine häufig vorkommende und typische Komplikation einer Hüftgelenksoperation, sondern eine außergewöhnliche Komplikation. Der Sachverständige hat anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens bestätigt, dass eine solche Komplikation nur selten auftrete. Die Beklagten haben keinen Sachverhalt dargetan, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines von ihnen nicht verschuldeten Geschehensablaufes ergibt. Zwar kann eine Verbrennung als Folge unerwünschter Stromableitung auch durch körpereigene Feuchtigkeitsansammlungen entstehen. Eine solche Konstellation würde schon nicht notwendig auf eine Ursache außerhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten hinweisen. Denn Feuchtigkeit, beispielsweise durch Urineinnässen oder starkes Schwitzen, welche sich üblicherweise an dem unteren Körperteil ansammelt, kann durch feuchtigkeitspräventive Einlagen von Zellstoff begegnet werden. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für eine Ansammlung körpereigener Flüssigkeit des Klägers als Ursache seiner Verbrennungen vor. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei einer knapp über zwei Stunden dauernden Operation sei es unwahrscheinlich, dass der Patient beispielsweise durch Urineinnässen oder starkes Schwitzen selbst einen Feuchtigkeitsfilm bilde. Ferner weist eine Lagerung, so wie von den Beklagten als standardisiertes Lagerungssystem behauptet, nicht auf die ernsthafte Möglichkeit hin, dass die Verbrennung des Klägers nicht durch einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Anwendung des Hochfrequenzchirurgiegerätes verschuldet wurde. Dieses Schema lässt nicht einmal den Schluss zu, dass der Patient isoliert von allen Metallteilen und leitfähigen Schläuchen auf dem Operationstisch gelagert wird. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht von einer Beweisaufnahme über die weitere Einlassung der Beklagten, die sonstigen im Rahmen der Einweisung in das Gerät der Firma Erbe erwähnten Kautelen seien eingehalten worden, abgesehen. Dieses unter Bezug auf eine zwei DIN A4-Seiten umfassende Gebrauchsanweisung der Herstellerin des Gerätes. Das Vorbringen ist substanzlos und nicht einlassungsfähig. Der Senat hält deshalb für eine zusätzlich verursachte Typ III-Fraktur mit kompletter Schaftsprengung des linken Femurs und der Verbrennung ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 Euro für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996, AZ: 8 U 166?/?95?=?juris, VersR 1998, 55 ff.; OLG Naumburg, VersR 2008, 415;OLG Saarbrücken VersR 1991, 1289 ff.) (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2014, AZ: 8 U 116/12) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |