E-Mail 02303 9830-811

Falsche Zahn-Halter: 6.500 Euro

23.03.2015

Der am 26.07.1997 geborene Schüler wurde von seinen Eltern im Mai 2003 im Alter von 6 Jahren zur Behandlung beim Zahnarzt vorgestellt. Es zeigte sich ein vollständiges Milchgebiss mit einem anterioren Kreuzbiss der Zähne 74 bis 83. Der Beklagte plante eine Behandlung mit Lückenhaltern vor einer kieferorthopädischen Behandlung. Die Lückenhalter wurden am 26.05.2003 eingesetzt und bis zum 06.09.2005 getragen. Im September 2005 wurden neu angefertigte Lückenhalter inseriert. Nachdem der Mandant bis Herbst 2009 mit Lückenhaltern weiter behandelt wurde, zeigte sich ein frontaler Kreuzbiss nach dem Zahnwechsel.

Der Mandant war bis zum Alter von 12 Jahren beim Beklagten in Behandlung. Während der 6-jährigen Behandlungszeit wurde keine Röntgenaufnahme angefertigt, obwohl der Zahn 22, der normalerweise im Alter von 7 - 8 Jahre durchbricht, mit 12 Jahren noch nicht durchgebrochen war. Eine 2010 angefertigte OPG-Aufnahme zeigte, dass beide Obereckzähne nach medial verlagert waren. Im September 2010 mussten die oberen Eckzähne von einem Nachbehandler chirurgisch freigelegt und mit Brackets versehen werden. Es wurde eine Zungendysfunktion festgestellt. Das Einsetzen der festen Apparatur erfolgte am 17.11.2009.

Der Mandant musste über zwei Jahre lang ohne vordere Schneidezähne (Ober- und Unterkiefer) leben. Der gerichtliche Sachverständige hat in der Beweisaufnahme bestätigt: Die Lückenhalterbehandlung sei völlig wertlos und grob fehlerhaft gewesen. Der Behandlungszeitraum von 2003 bis 2007 sei vergeblich gewesen. Durch die vierjährige Behandlungszeit beim Beklagten sei eine Verschlimmerung des ursprünglichen Zustandes eingetreten. Durch den falschen Zusammenbiss der Frontzähne sei die Vorwärtsentwicklung des Oberkiefers gehemmt worden.

Wäre die Behandlung lege artis erfolgt, hätte sich mehr Platz für die Eckzähne beim Mandanten entwickelt. Dann wäre der Eingriff beim Kieferchirurgen entbehrlich gewesen. Üblicherweise sei eine kieferorthopädische Frühbehandlung bei Kindern nach einem Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren abgeschlossen. Von den Nachbehandlern seien dann Maßnahmen durchgeführt worden, die der Beklagte hätte durchführen müssen. Die vom Zahnarzt ergriffenen Maßnahmen seien unverständlich. Es handele sich um Wissen, welches der Arzt im Staatsexamen vorweisen müsse. Im konkreten Fall sei weder eine Diagnose noch eine Therapieplanung erfolgt. Das zahnärztliche Handeln sei somit gänzlich unverständlich.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 06.02.2015, AZ: 4 O 173/14)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
Zurück...