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Karies profunda übersehen: 2.000 Euro

12.06.2015

Der am 05.09.1969 geborene Mandant hatte während der zweijährigen Behandlung beim Beklagten mehrfach auf Schmerzen am Zahn 47 und den Zähnen 35, 37, 14, 15, 45, 16 hingewiesen. Der Zahnarzt fertigte nur von dem Zahn 47 ein Röntgenbild und erläuterte, es müsse nur ein wenig gebohrt werden. Dann sei alles okay. Er werde ein Keramikinlay einsetzen. Um sich eine zweite Meinung einzuholen, suchte der Mandant einen anderen Zahnarzt auf. Dabei stellt der Nachbehandler fest, dass der Zahn 37 auf der Kaufläche kariös war. Als weitere Befunde zeigten sich kariöse Läsionen in diversen Zahnzwischenräumen. An Zahn 47 zeigte sich eine auffällige, durchschneidende Karies unter dem Keramikinlay. Nach einer Röntgendiagnostik bestätigten sich kariöse Läsionen an den Zähnen 35, 37, 14, 15, 45 sowie eine Beherdung der Wurzelspitzen am Zahn 16. Es erfolgte eine umfangreiche Behandlung an allen kariös befallenen Zähnen.

Der Mandant hatte dem Vorbehandler vorgeworfen, das Keramikinlay am Zahn 47 eingesetzt zu haben, obwohl eine durchschneidende Karies an diesem Zahn bestand. Ebenso warf er dem Zahnarzt vor, die weiteren kariösen Läsionen an den Zähnen 35, 37, 14, 15, 45 in dem Behandlungszeitraum Januar 2013 bis März 2014 sowie eine Beherdung der Wurzelspitzen an Zahn 16 übersehen zu haben. Aufgrund dessen hätten sich die Zahnschäden in diesem Zeitraum weiter ausbreiten können, so dass eine umfangreiche Nachbehandlung erforderlich gewesen sei.

Der Nachbehandler hatte bestätigt, dass die Schäden an den Zähnen bereits bei Inspektion der Mundhöhle deutlich zu erkennen waren, ebenso die durchschlagende Karies unter dem Keramikinlay des Zahnes 47 aufgrund eines gefertigten Röntgenbildes.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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