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Sturz im KH: 4.000 Euro

27.07.2015

Die am 20.06.1974 geborene Patientin wurde am 19.03.2012 in dem Krankenhaus am rechten Kniegelenk arthroskopiert. Postoperativ wurde das rechte Bein mit einer Leitungsanästhesie betäubt.

Am 24.03.2012 gegen 6.30 Uhr wurde die Mandantin geweckt mit der Aufforderung, sie solle aufstehen, es müssten die Betten gemacht werden. Sie wies die Schwester darauf hin, sie habe immer noch kein Gefühl im rechten Bein und könne nicht stehen. Da die Pflegekraft aggressiv war, fühlte sich die Mandantin genötigt, das Bett trotzdem schnell zu verlassen. Als sie aufgestanden war, konnte sie ihr rechtes Bein nicht halten und fiel mit dem Rücken auf die Rundung des Eisenbettgestells am Fußende.

Die Mandantin hatte der Krankenschwester vorgeworfen, sie trotz ihres gefühllosen rechten Beines grob behandlungsfehlerhaft aufgefordert zu haben aufzustehen. Nach dem Pflege-Protokoll sei ein Nervus femoralis-Katheter rechts gelegt worden. Aufgrund dieser Betäubung sei sie nicht in der Lage gewesen, ihr rechtes Bein zu kontrollieren und einen Sturz zu vermeiden. Sie hätte nicht ungesichert aufstehen dürfen. Es hätten besondere Umstände bestanden, die eine hohe Vorsicht und Aufsicht begründet hätten.

Seit dem Sturz auf die Kante des Bettgestells habe sie dauernde Rückenschmerzen. Sie könne nicht lange sitzen, stehen und liegen, leide unter Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung. Ihre Alltagsbewältigung sei durch die starken Schmerzen erheblichst eingeschränkt.

Sie hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro für angemessen. Die Zukunftsschäden sollten durch einen Zukunftsschadensvorbehalt abgesichert werden.

Das Landgericht hatte folgenden Hinweis erteilt: Sollte eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach nach einer Beweisaufnahme feststehen, sei es an der Klägerin, auch die behaupteten Folgen und vor allem die Kausalität des der Beklagten vorgeworfenen Verhaltens für diese Folgen zu beweisen. Da die Klägerin im Rückenbereich erhebliche Vorerkrankungen aufweise, bestünde ein erhebliches Risiko auf Klägerseite, den Zusammenhang zwischen Sturz und den dauernden Schmerzen zu beweisen.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 02.06.2015, AZ: 12 O 148/14)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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