Tod durch vergessene Drainagen: 15.000 Euro
02.11.2015
Der im Juli 1947 geborene und am 15.09.2012 in einem Nachfolgekrankenhaus verstorbene Ehemann der Mandantin wurde am 09.01.2012 unter der Diagnose einer adenomatösen Veränderung der Kolon-Schleimhaut operiert. Aus dem OP-Bericht ergab sich, dass in der rechten Mittelbauchflanke zwei Drainagen, die eine rechts subhepatisch, die andere am Boden des kleinen Beckens, platziert und mit einer gemeinsamen Hautnaht fixiert wurden. Aufgrund einer postoperativen blutigen Sekretion über die Bauchhöhlendrainage wurde am 10.01.2012 eine Revisionsoperation durchgeführt und in der linken Mittelbauchflanke eine weitere Drainage für die Milzloge eingesetzt, die ebenfalls mit einer Hautnaht fixiert wurde. Somit befanden sich am 10.01.2012 mindestens drei Drainagen im Körper des Ehemannes der Mandantin. Am 18.01.2012 wurde er in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen, ohne dass die Drainagen entfernt worden waren. Am 02.08.2012 wurde der Patient mit stärksten Schmerzen stationär in einem Nachfolgekrankenhaus aufgenommen. Es fand sich ein bretthartes Abdomen, so dass eine Notoperation durchgeführt wurde. Bei dem sofortig durchgeführten Baucheingriff zeigte sich ein Bridenileus (Darmlähmung infolge Abklemmung von Darmschlingen durch Verwachsungsstränge). Nach Lösung dieser Verwachsungen ohne Eröffnung des Darmes fanden die Operateure im kleinen Becken sogar vier Easy-flow-Drainagen, welche gesichert und entfernt wurden. Am ersten postoperativen Tag kam es zu einer Verschlechterung des pleuropulmonalen Befundes, so dass der Patient ins künstliche Koma versetzt wurde. Die Blutkultur wies Staphylococcus aureus nach. Der Zustand des Patienten verschlechterte sich dramatisch, es erfolgte eine Thorakotomie mit mehrfacher Revision. Der Ehemann der Mandantin verstarb am 15.09.2012, wobei als unmittelbare Todesursache eine Mediastinitis (Entzündung des Mittelfellraumes) als Folge einer Ösophagus-Ruptur eingetragen wurde. Die Mandantin hatte den Ärzten des Krankenhauses eine grob unterlassene Befunderhebung vorgeworfen, die zum letalen Verlauf ihres Ehemannes geführt habe. Nach den Operationsberichten seien ihrem Ehemann mindestens drei Drainagen intraoperativ eingesetzt worden. Spätestens bei Entlassung am 18.01.2012 hätte eine Kontrolle der intraoperativ eingebrachten Drainagen medizinisch zweifelsfrei erfolgen müssen. Bei entsprechender Kontrolle wäre ein positives Befundergebnis im Form der später im Nachfolgekrankenhaus gesicherten vier Easy-flow-Drainagen hinreichend wahrscheinlich gewesen. Ebenso hätte eine Kontrolle der Behandlungsdokumentation gezeigt, dass die Drainagen zwar eingebracht, nicht jedoch entfernt worden waren. Es hätte sich nach entsprechender Kontrolle ein so gravierender Befund ergeben, dass sich die Nichtreaktion auf diesen Befund (vier Drainagen im Bauchraum belassen) als grob fehlerhaft dargestellt hätte. Der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren tätig gewordene Gerichtsmediziner hatte ausgeführt, im Bauchraum verbliebene Fremdkörper stellten in jedem Fall einen Reiz dar, der nicht nur zu Verwachsungen und Darmlähmungen, sondern auch zu einer ausgeprägten Bauchfellentzündung führen könne. Die im Bauchraum verbliebenen Fremdkörper hätten die Bildung von Verwachsungssträngen zusätzlich begünstigt. Damit sei es gerade nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass das im Bauchraum verbliebene Fremdmaterial für den Bridenileus verantwortlich gewesen sei. Für den Leidensweg des Ehemannes vom 02.08.2012 bis zu seinem Tod am 15.09.2012 und die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung gemäß § 844 Abs. 1 BGB hat die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.000 Euro überwiesen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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