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Zu spät auf Abszess reagiert: 29.600 Euro

23.07.2019

Dem 1943 geborenen Rentner wurde die Blase wegen eines invasiven Blasenkarzinoms radikal entfernt. Anschließend wurde aus dem Dünndarm eine neue Blase geformt. Dadurch mussten Teile aus dem Dünndarm herausgeschnitten werden. Der Darm wurde anschließend wieder miteinander verbunden. Zwei Wochen nach der Operation litt der Patient unter Blähungen, Stuhlverhalt und starken Schmerzen. Der Bauch war stark gebläht. Nach klinischer Untersuchung entschieden sich die Ärzte für ein abwartendes Vorgehen, obwohl sich der körperliche Zustand weiter verschlechterte.

Erst drei Tage später operierten die Ärzte und fanden einen Abszess im rechten Unterbauch. Der Abszess hatte sich wegen einer undichten Naht des Dünndarms ausgebildet. Es trat Darminhalt aus. Weil in den Folgetagen übelriechendes Sekret aus einer Bauchdrainage lief, wurde 9 Tage später erneut operiert. Die Operateure fanden noch einmal eine Verletzung des Dünndarms, aus der Darminhalt in den Unterbauch austrat. Wegen einer weiteren Verschlechterung und eines akuten Abdomens musste erneut operiert werden. Wegen Bakterien in der neuen Blase mussten regelmäßige Blasenspülungen durchgeführt werden. Der Patient verstarb Monate später aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes nach den zahlreichen Operationen.

Ich hatte den Ärzten vorgeworfen, auf den schlechten Allgemeinzustand und die starken Schmerzen im Unterbauch 3 Tage zu spät reagiert zu haben. Wegen der körperlichen Beschwerden hätten die Ärzte weitere diagnostische Maßnahmen durchführen müssen. Eine Computertomographie bei Aufnahme wegen der starken Beschwerden vor der ersten Revisionsoperation hätte am 15. Tag nach der Erstoperation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den großen Abszess gezeigt. Je früher bei einem akuten Abdomen eine Revisionsoperation erfolge, desto besser seien die Chancen, dass der Patient wieder genese. Hätten die Behandler zeitnah das Loch im Dünndarm verschlossen, hätten große Teile des Dünndarmes nicht entfernt werden müssen. Dem Patienten wären drei weitere Folgeoperationen mit den anschließenden Komplikationen bis zum Tod erspart geblieben.

Für seine Leidenszeit von fünf Monaten bis zu seinem Tod habe ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro gefordert (OLG Karlsruhe MDR 2006, 332: 35.000 Euro; OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2013, AZ: 26 U 30/12: 15.000 Euro). Zusätzlich habe ich die Beerdigungskosten in Höhe von rund 4.600 Euro geltend gemacht.

Zur außergerichtlichen Erledigung hat das Krankenhaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro sowie die Beerdigungskosten und meine anwaltlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr) komplett ausgeglichen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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