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Fehlerhafte Zystozelen-OP: 5.000Euro

05.07.2016

Die zum OP-Zeitpunkt 67-jährige Patientin litt unter einer großen Zystozele II. Grades (Blasenbodensenkung; Senkung der Blase mit der vorderen Scheidenwand).

Sie klagte über Druckgefühl, verlor Urin beim Lachen und Husten. Es bestanden Probleme beim Stuhlgang. Ihr wurde eine vordere und hintere Scheidenplastik plus Levatorplastik empfohlen, wobei die Patientin betonte, kein Netz als Fremdkörper implantiert zu erhalten. Am 24.10.2012 wurde eine operative vordere Plastik zur Behebung der Zystozele und der Rektozele (Aussackung der Mastdarmvorderwand in die Scheide) durchgeführt. Bei der Beseitigung der Rektozele kam es zu einem Ausriss von Scheidenhaut, so dass ein offensichtlich enger Introitus entstand und dabei ungewöhnlich viel Nahtmaterial eingebracht wurde.

Der Sachverständige hatte festgestellt: Die Durchführung der vorderen und hinteren Plastik sei indiziert gewesen. Auch der Verzicht auf eine Fixation des Scheidenstumpfes durch eine Operation nach Amreich/Richter sei korrekt. Offensichtlich sei aber bei der Rekonstruktion der hinteren Scheidenwand viel Nahtmaterial verwandt worden, was zu einer erhöhten Gefahr von Narbenbildung geführt hätte. Es sei allerdings unklar, welche Folgen die Operation konkret gehabt habe. Es bestünde offensichtlich noch ein enger Introitus (und eine gewisse Narbenbildung). Zu bemängeln sei die schriftliche Aufklärung. Es sei ein Aufklärungsbogen verwandt worden, der nicht die später durchgeführte Operationstechnik beschreibe, da es im Vorfeld zu einer Änderung des zunächst geplanten operativen Vorgehens gekommen sei (Nichtverwendung von Fremdmaterial).

Ob ein mündliches Einverständnis der Patientin aufgrund der zahlreichen Voruntersuchungen vorgelegen habe, sei nach den Behandlungsunterlagen nicht zu klären.

Zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme haben sich die Parteien auf Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 5.000 Euro für die Operationsfolgen geeinigt.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 17.05.2016, AZ: 4 O 317/14)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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