Amputation rechtes Bein: 45.000 Euo
10.10.2016
Die bereits im März 2013 verstorbene Mandantin hatte sich im Oktober 2004 wegen starker Ruheschmerzen im rechten Bein in der gefäßchirurgischen Abteilung des Krankenhauses behandeln lassen. Am 08.10. führten die Ärzte eine Aorto-Becken-Bein-Angiographie durch und behandelten sie in den Folgetagen mit Heparin. Am 13.10.2004 wurde der Mandantin ein Composite Bypass vom rechten Unterschenkel bis zum mittleren Oberschenkel implantiert. Im postoperativen Verlauf kam es zu einer Infektion der Wunde mit MRSA-Keimen. Am 29.11.2004 mussten die Ärzte das rechte Bein in Höhe des Oberschenkels amputieren. Bereits im November 2010 hatte die Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein einen Behandlungsfehler bestätigt: Die Patientin hätte bereits am Folgetag der Einlieferung operiert werden müssen, da die Becken-Bein-Angiographie vom 08.10.2004 eine dringende OP-Indikation gezeigt hätte. Bei rechtzeitiger OP wäre statt einer Bypass-Operation ein Embolektomie- bzw. Thrombektomie-Verfahren angezeigt und erfolgversprechend gewesen. Die Behandlung mit Heparin sei dagegen unzureichend. Aufgrund mangelnder Hygiene im Krankenhaus sei es zu MRSA-Infektion gekommen. Nachdem das Krankenhaus trotz des Bescheides die Haftung abgelehnt hatte, bestätigte auch der gerichtliche Sachverständige die gerügten Behandlungsfehler: Es sei grob fehlerhaft gewesen, die Patientin nicht sofort bei Einlieferung, sondern erst sechs Tage später, am rechten Bein operiert zu haben. Die Angiographieaufnahmen des rechten Beines hätten zum Anlass genommen werden müssen, die Klägerin sofort zu operieren. Nach Einschätzung aller beteiligten Sachverständigen stünde fest, dass sich bei Aufnahme der Patientin im Bereich der rechten Oberschenkelarterie ein behandlungsbedürftiger Thrombus und nicht nur eine seit langem bestehende periphere arterielle Verschlusskrankheit befunden habe. Das werde belegt, weil während der Operation thrombotisches Material aus der Arterie entfernt worden sei. Der hinzugezogene Radiologe habe die Angiographieaufnahme vom 08.10.2004 dahin gedeutet, dass bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme die Oberschenkelarterie bereits komplett verschlossen gewesen sei. Unzweifelhaft habe im Knie- und im Unterschenkelbereich eine Versorgung nicht mehr stattgefunden. Diese Bewertung hätten - ausweislich des Operationsberichtes - auch die Operateure vorgenommen, da dokumentiert sei: „Kompletter Verschluss der A. femoralis superficialis distalwärts Adduktorenkanal". Das Unterlassen der sofortigen Operation trotz eindeutiger Befunde stelle einen groben Behandlungsfehler dar, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine: Bei dieser Diagnose sei eine Operation alternativlos. Aufgrund des engen Zeitfensters steige das Amputationsrisiko stetig. Wegen der Verzögerung sei der Gefäßverschluss am 13.10.2004 so weit fortgeschritten gewesen, dass eine Bypass-OP erforderlich gewesen wäre. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers hafteten die Ärzte auch dafür, dass das rechte Bein später wegen der Infektion am gesetzten Bypass amputiert werden musste, obwohl nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme weder die OP an sich mangelhaft war noch die Infektion durch einen Hygienemangel verursacht worden sei. Zur Infektion am Bypass hätte es nämlich gar nicht erst kommen können, wenn dieser nicht wegen des Behandlungsfehlers der Ärzte hätte eingesetzt werden müssen. Die Patientin habe deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 EUR beanspruchen können: Die damals 67-jährige, arteriell vorgeschädigte Patientin habe die Prothese über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren tragen müssen. Die Schwester der Verstorbenen und ihr Sohn hätten bestätigt, wie nachhaltig die Persönlichkeit der Patientin wegen des Verlustes Ihres Beines Schaden genommen hätte. Sie sei häufig gestürzt, sei in größerem Umfang auf Hilfe angewiesen und habe psychisch gelitten. Sie habe oft geweint und erklärt, lieber tot zu sein. Ein Besuch einer Selbsthilfegruppe sei für sie sehr wichtig gewesen. Sie habe unter Phantomschmerzen gelitten, sich von Hobbys und Freunden zurückgezogen. Allerdings seien die durch die Amputation des rechten Beines verursachten Schmerzen nachhaltig von anderen Grunderkrankungen überlagert, die ihre Ursache nicht in dem Behandlungsfehler des Krankenhauses gehabt hätten. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.02.2014, Az:. 1 U 14/12 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2003, Az.: 1 U 35/03, juris, seien der Klägerin für die ersten sechs Jahre, bei welcher sie kaum Fortschritte beim Gehen gemacht habe, ein Schmerzensgeld von 36.000 Euro und für die letzten beiden Lebensjahre nach Ansetzen der passenden Prothese ein Schmerzensgeld von 9.000 Euro anzusetzen. Das Krankenhaus hafte auch für materielle Schäden in Höhe von 4.040 Euro und für die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr. Die zweifache Geschäftsgebühr sei in Ansehung der Schwierigkeit der Rechtssache und der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die Mutter des Klägers billigem Ermessen entsprechend (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). (Landgericht Duisburg, Urteil vom 11.08.2016, Az.: 8 O 212/11) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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