Fehlerhafte Brust-OP: 20.000 Euro
03.02.2017
Bei der 1991 geborenen Studentin führte der Chirurg im Februar 2013 nach einem Gewichtsverlust von rund 50 kg eine Body-Lift-Operation nach Lockwood mit zirkulärer Straffung, Abdominoplastik, Nabel-Re-Implantation, Oberschenkelstraffung beidseits (2/3 Oberschenkel Innenseiten, Resektatsgewicht insgesamt 1.730 g) durch. Im August 2013 ergänzte er den ersten Eingriff durch eine Oberarmstraffung mit Ausdehnung axillär und thorakal, eine Bruststraffung beidseits mit Narbenkorrektur im Bereich beider Oberschenkel. Die Mandantin hatte dem Operateur vorgeworfen, beide Eingriffe fehlerhaft durchgeführt zu haben: Die Narben an beiden Brüsten hätten sich nicht in der Falte unter beiden Brüsten, sondern direkt auf den Brüsten unter den Brustwarzen befunden und seien deutlich sichtbar. Die Straffung habe nicht nach fachärztlichem Standard stattgefunden. Er habe auf dem Rücken Haut- und Fettüberschüsse belassen, so dass sich sowohl im angezogenen als auch ausgezogenen Zustand "Röllchen" am Rücken zeigten. Trotz einer Korrektur seien Narben an beiden Oberschenkeln weiterhin sichtbar. Im Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht hatte der Sachverständige festgestellt: Die linke Brust erschiene größer als die rechte. Eine Asymmetrie sei vorhanden. Die queren Narben auf den Brüsten lägen oberhalb der Brustumschlagsfalte, wobei die Höhe der Narben im Seitenvergleich nicht symmetrisch sei. An beiden Brüsten bestehe eine Ptosis, d.h. das Brustvolumen rutsche nach fußwärts. Die Umschneidung der Brustwarze und Neupositionierung sei ohne eine Straffung nicht möglich, so dass die Brüste gestrafft werden müssten. Am rechten Gesäß befände sich eine 5 cm lange und 5 cm breite Narbe, wobei nicht beurteilt werden könne, ob es sich um eine Verbrennung oder ein Druckgeschwür handele. Die Narben der Body-Lift-Operation seien im Rücken/Gesäß und im Flankenbereich zu hoch angesetzt, sie seien an mehreren Stellen verbreitert und substanzgemindert. Nach den Oberschenkelstraffungen verliefen die Narben fast bis zu den Knien und seien von hinten sichtbar, wobei dies deutlicher auf der rechten Oberschenkelrückseite als auf der linken sei. Präoperative Aufnahmen habe der Operateur nicht vorgelegt, so dass über das Ausmaß der Straffung keine Aussage getroffen werden könne. Was genau mit der Patientin im Vorfeld besprochen worden sei, wie die Planung des Eingriffs gewesen wäre, könne er anhand der Akte nicht nachvollziehen. Diese Feststellungen wurden durch einen Nachbehandler bestätigt. Die Mandantin musste sich im Mai 2014 und Mai 2015 zwei Revisionsoperationen unterziehen. Es wurden beide Brüste in eine angemessene Form gesetzt, die Dellen, die durch falsche Narbenführungen entstanden waren, beseitigt. Es wurde Fett abgesaugt, das bei den Erstoperationen verblieben war. Für diese beiden Nachoperationen hatte sie insgesamt 9.880 Euro gezahlt. Sie begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro. (Landgericht Bochum, Vergleichsbeschluss vom 19.01.2017 , AZ: I-6 O 133/16) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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