Laesion Nervus ischiadicus bei Hüft-TEP: 220.000 Euro
31.03.2017
Die 1959 geborene Mandantin erhielt im Mai 2010 eine Hüft-TEP links und litt seit der Operation unter einer Lähmung des Nervus ischiadicus (Lähmung ab dem Knie). Zur Stabilisierung ihres linken Beines ist sie dauerhaft gezwungen, eine volle Beinorthese zu tragen und Gehhilfen zu nutzen. Sowohl im privaten Bereich (Haushaltsführung, Spielen mit den Enkelkindern, Urlaubsgestaltung, sportliche Aktivitäten) und im Beruf (die Mandantin ist nach der OP im Mai 2012 berentet worden) muss sie erhebliche Einbußen hinnehmen. Hinzu kommen ständige Schmerzen im linken Bein, die sie nur durch regelmäßig geänderte Schmerzmedikationen ertragen kann. Die Mandantin leidet unter Sitz- und Stehproblemen. Ihr linker Fuß schwillt regelmäßig an und verfärbt sich blau. Hinzu kommen massive Schlafstörungen, Muskelabbau am linken Bein trotz täglicher Gymnastik. Sie ist mit den Medikamenten Lyrica, Palexia, Amitrptylin, Pantropra-Q, Novalgin-Tropfen eingestellt und in regelmäßiger psychologischer, orthopädischer und neurologischer Behandlung. Ein außergerichtliches Gutachten hatte ergeben, dass der Arzt bei der Hüftoperation im Mai 2010 behandlungsfehlerhaft den Nervus ischiadicus links beschädigt hatte. Trotz anschließender Nervennaht des durchtrennten Nervus ischiadicus sei eine Plegie für die Fußhebung und -senkung verblieben. Die Nervenfunktion habe sich nicht mehr erholt. Es habe sich ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom ausgebildet. Die Monoparese des linken Beines mit Plegie für Fußhebung und -senkung sowie das chronische neuropathische Schmerzsyndrom seien ausschließlich Folge der behandlungsfehlerhaften Nervus ischiadicus-Läsion. Nach mehrjähriger außergerichtlicher Verhandlung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Arztes konnte im November 2016 neben einem Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro Abschluss über den Verdienst- und Haushaltsführungsschaden sowie die vermehrten Bedürfnisse erzielt werden. Beim Haushaltsführungsschaden hat die Versicherung eine Minderung der Haushaltsführung (MdH) von 40 % = 22 Stunden pro Woche akzeptiert. Die Versicherung verpflichtete sich, eventuell auf die Abfindungszahlung zu entrichtende Steuern (derzeit Einkommenssteuer, Soli, Kirchensteuer) zu übernehmen. Das solle auch im jeweiligen Folgejahr gelten, wenn die Entschädigungsleistung auf die Steuer als Einnahme wiederum zu versteuern sei. Diesen Vorbehalt erklärte sie mit einem am 07.06.2016 rechtskräftigen Feststellungsurteil. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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