Fehlerhafte Zahnprothesen: 4.500 Euro
23.06.2017
Die 1951 geborene Rentnerin begab sich 2009 in die prothetische Behandlung des Zahnarztes, um ihre Unter- und Oberkieferprothesen neu anfertigen zu lassen. Nach Eingliederung kam es zu umfangreichen Nachbesserungsarbeiten, die 1 1/2 Jahre andauerten. Zwei außergerichtliche Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Prothesen mit zahlreichen Mängeln behaftet waren: In der Unterkieferprothese hielten nur die Zähne 33 und 34 mit ihrer totalen Festigkeit die Prothese, während alle sekundären Teleskopkronen funktionsuntauglich waren. Die gesamte Prothetik im Unterkiefer sei in ihrer zahntechnischen Durchführung gescheitert. Im Oberkiefer sei der bukkale Bereich von 11 bis 25 parodontalprophylaktisch fehlerhaft gearbeitet worden. Die Bissabstimmung im Okklusions- und Artikulationsbefund sei unausgeglichen. Es bestanden Frühkontakte in den Bereichen 33, 34, 54, 46 und eine Minder- und Nonokklusion in den regiones 36, 37. Die Zähne 33 und 34 seien aufgrund der Fehlbelastung gelockert. Es sei eine Neuanfertigung des Primärteleskops an Zahn 44 erforderlich. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte, die gesamte Arbeit im Ober- und Unterkiefer sei in ihrer zahntechnischen Durchführung gescheitert. Es sei ein unzureichender Zubiss (Non- bzw. Infra-Okklusion der gesamten linken Stützzone 34 - 37) vorhanden. Das Innenteleskop auf 44 müsse erneuert werden. Es sei nicht verständlich, dass trotz festgestellter Funktionsstörungen im Bereich des Kiefergelenks-Kauapparates keine Funktionsanalyse und Funktionstherapie durchgeführt worden sei. Diese Ergebnisse hätten als Grundlage für die prothetische Rehabilitation zugrunde gelegt werden müssen. Es sei unverständlich, dass aufgrund eines Screenings eine chronische Zahnbettentzündung festgestellt, aber nicht behandelt worden sei. Es sei grob fehlerhaft, die Befunde hinsichtlich der Parodontaldiagnostik und der Funktionsanalyse nicht zu dokumentieren. Da dies medizinisch notwendig gewesen seien, würden sie als nicht durchgeführt gelten. Die von der Mandantin geschilderten Schmerzen seien auf die zu starke Haftkraft der Teleskopkronen und die instabile Lage des Unterkieferzahnersatzes zurückzuführen. Sämtliche Nachbesserungsarbeiten im Jahre 2009/2010 seien fehlgeschlagen. Der Zahnarzt sei bis November 2011 nicht in der Lage gewesen, die geschilderten Mängel nach dem Facharztstandard zu beseitigen. Es sei eine komplette prothetische Neuversorgung im Ober- und Unterkiefer medizinisch notwendig. (Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 13.05.2015, AZ: 4 O 112/12) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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