Überobligationsmäßige Tätigkeit
Sie haben nach einem Behandlungsfehler/Unfall bei Verlust Ihres Arbeitsplatzes grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht. Zwar müssen Sie sich im Rahmen der Zumutbarkeit (es kommt auf Ihren beruflichen Lebenslauf und Ihre Ausbildung an) um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Von Ihnen kann jedoch nicht verlangt werden, dass Sie es riskieren, Ihre Restgesundheit weiter zu verschlechtern. Sie müssen keine sogenannte „überobligationsmäßige Tätigkeit“ ausüben, um Ihren Verdienstschaden zu vermindern. Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 % (MdE) jede berufliche Tätigkeit als überobligatorisch anzusehen ist. Erzielen Sie aus einer derartigen Arbeit Einkünfte, kommen diese dem Schädiger nicht zugute. Das heißt: Erzielen Sie ein Einkommen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, kann dieser Lohn nicht von Ihrem Verdienstausfallschaden abgezogen werden.