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Private Krankenhaustagegeldversicherung

Ihre Krankenhaustagegeldversicherung ist verpflichtet, Ihnen bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu zahlen (§ 192 Absatz 4 VVG). Sie haben Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankenhaustagegeldes bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung. Dabei wird der Begriff der medizinischen Notwendigkeit an dem Maßstab der privaten Krankheitskostenversicherung gemessen: Die medizinische Notwendigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt vor, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der stationären Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Kommt es über die Frage der medizinischen Notwendigkeit zum Streit, muss diese Frage durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Sie tragen als Versicherungsnehmer die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit.