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Nothelfer

Nothelfer nach § 2 Absatz 1 Nummer 13a SGB VII ist u. a., wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet. Wird ein Nothelfer bei einer solchen Tätigkeit verletzt, ist er unfallversichert, weil er die Nothilfe im Interesse der Allgemeinheit leistet. Der Nothelfer ist auch unfallversichert, wenn die Nothilfe im Familienkreis geleistet wird. Eine Nothilfe wird angenommen bei einer akuten Gefahrenlage, bei der ohne sofortiges Eingreifen ein erheblicher Schaden von Personen oder bedeutenden Sachwerten droht. Damit ist bei allen Rettungshandlungen zugunsten eines in Gefahr befindlichen Menschen eine Nothilfe anzunehmen (Bergung eines Verletzten aus einem Unfallfahrzeug, Ausweichen mit dem Pkw, um ein Kind nicht zu überfahren, Ausweichen eines Radfahrers vor einem auf die Fahrbahn laufenden Kindes). Verunglückt der Nothelfer bei dieser Hilfsaktion selbst, hat er Ansprüche auf Anerkennung dieses Unfalls als Nothilfe beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Er erhält bei Dauerschäden Rente und sonstige finanzielle Leistungen.