Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 833 Satz 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde; § 833 Satz 2 BGB. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden, unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens mitursächlich geworden ist. Sie sind Tierhalter, wenn Sie aus eigenem Interesse auf längere Zeit das Bestimmungsrecht über das Tier haben, für seine Kosten aufkommen.