Erwerbsobliegenheit
Werden Sie durch einen Behandlungsfehler/Unfall verletzt, sind Sie trotzdem im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, Ihre Restarbeitskraft zur Abwendung oder zur Minderung eines Erwerbsschadens einzusetzen. Sie müssen als Verletzter alles Zumutbare unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, reicht nicht aus: Nach § 254 Absatz 2 BGB bleiben Sie als Geschädigter also verpflichtet, durch eine geeignete Erwerbstätigkeit Ihren Verdienstschaden aufgrund eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zu mindern. Das gilt allerdings nur, wenn Ihnen diese berufliche Tätigkeit zumutbar ist.