Ende der Krankentagegeldversicherung
Ihr Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes in der privaten Krankentagegeldversicherung endet nach § 15 Absatz 1b MB/KT 2009 mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie nach medizinischem Befund in Ihrem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sind. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Wichtig ist: Der Versicherer muss Ihre Berufsunfähigkeit beweisen (OLG Oldenburg, R+S 2013, 80).
Eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % auf nicht absehbare Zeit in Ihrem zuletzt konkret ausgeübten Beruf besteht nur, wenn nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischer Mittel mit der Wiedererlangung Ihrer Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht zu rechnen ist, oder sich jedenfalls aufgrund der relativ geringen Heilungschancen nicht absehen lässt, ob Sie jemals wieder erwerbsfähig sein werden. Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung setzt voraus, dass mit einer Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht mehr zu rechnen ist oder, dass die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss ist, ob Sie jemals wieder arbeiten können (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2017, AZ: 10 U 727/15).
Sie müssen allerdings vorher genauestens schildern, wie Ihr vorheriger Beruf ausgesehen hat: Wie haben die in Ihrem Beruf anfallenden Arbeiten konkret nach Art, Umfang und Häufigkeit, einschließlich der Anforderungen an Ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit ausgesehen (typischer Arbeitstag oder Arbeitswochenablauf)? Sie müssen erklären, welche dieser Tätigkeiten Sie ganz oder teilweise bzw. zeitweise aus bestimmten gesundheitlichen Zwängen nicht mehr ausüben können. Zum Beweis reichen weder die AU-Bescheinigung noch die Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes (BGH, Urteil vom 30.06.2010, AZ: IV ZR 163/09; OLG Celle, Urteil vom 24.11.2011, AZ: 8 U 173/11; OLG Saarbrücken, VersR 2007, 96; Tschersich in: Versicherungshandbuch, § 45, Rdnr. 103).
Sie müssen also Ihre berufliche Tätigkeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Einzelnen auch im Hinblick auf die körperlichen Belastungen darstellen und die Beschwerden darlegen, die Sie daran gehindert haben, Ihre Beruf im Anspruchszeitraum auszuüben (LG Dortmund, Hinweisbeschluss vom 03.04.2020, AZ: 2 O 44/20).