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Gehörsverletzung

Nach ständiger höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Gehörsverstoß des Gerichtes vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (BGH, Beschluss vom 16.05.2017, AZ: VI ZR 89/16). Hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme im Arzthaftungsrecht zu einem Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 411 Absatz 4 Satz 2 ZPO gesetzt, so darf nach Fristablauf eingehender Parteivortrag, der sich nicht auf die im Gutachten behandelte Beweisfrage bezieht, nicht nach § 296 Absatz 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2016, AZ: VI ZR 305/15).