Mitverschulden Radfahrer
Radfahrer erleiden bei einem Unfall häufig schwere Kopfverletzungen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wendet immer wieder ein: Der Radfahrer müsse sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil er keinen Fahrradhelm getragen habe. Die Verletzungen wären bei Tragen eines Helmes vermieden worden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat allerdings erneut entschieden: Das Verletzungsrisiko und die Kenntnis des Radfahrers davon begründen keine Verpflichtung, beim Radfahren einen Helm zu tragen. Ansonsten müsste bei jeder anderen Tätigkeit mit hohem Kopfverletzungsrisiko ein Mitverschulden angenommen werden, wenn bei einem Sturz die Verletzungen mit Helm geringer wären. Im Alltagsverkehr begründet das Nichttragen eines Helmes kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Es gibt keine allgemeine Verkehrsauffassung, dass Radfahren so gefährlich ist, dass ein Helm getragen werden muss. Etwas anderes gilt nur beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbiking im freien Gelände (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2020, AZ: 13 U 1187/20).