Befristeter Verjährungsverzicht
Durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht wird zwar der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat allerdings regelmäßig zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird. Erhebt der Gläubiger Klage vor Ablauf dieser Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam. Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede (BGH, Urteil vom 10.11.2020, AZ: VI ZR 285/19, juris; BGH, Urteil vom 18.09.2007, AZ: XI ZR 447/06).