Behinderungsbedingte Mehrkosten
Erleiden Sie durch einen Behandlungsfehler oder einen Unfall schwere gesundheitliche Schäden, muss der Schädiger auch die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung durch eine Betreuungsperson, beispielsweise bei Behördengängen, Spaziergängen, Kulturveranstaltungen, erstatten. Der Mehrbedarf bestimmt sich nach der Disposition, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Deshalb können auch die Kosten einer behinderungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten bei einer Urlaubsreise ersatzfähig sein. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die von Ihnen vorgenommene Ortsveränderung mit unverhältnismäßigen, nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden ist. Sind allerdings für eine einwöchige Urlaubsreise nach Gran Canaria für den Transport des Rollstuhls und drei Begleitpersonen Mehrkosten in Höhe von 4.920,00 € entstanden, sind diese nach § 249 As. 2 Satz 1 BGB vom Versicherer zu ersetzen (BGH, Urteil vom 10.03.2020, AZ: VI ZR 316/19, BeckRS 2020, 8213).