Handeln auf eigene Gefahr
Werden Sie von einem Tier verletzt, beruft sich die Haftpflichtversicherung des Halters häufig auf einen Ausschluss der Tierhalterhaftung, weil Sie auf eigene Gefahr gehandelt haben sollen. Allerdings: Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt nur dann vor, wenn Sie sich in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben haben, obwohl Sie vorher die besonderen Umstände kannten, die für Sie eine konkrete Gefahr begründeten, ohne dass dafür ein triftiger – rechtlicher, beruflicher oder sittlicher – Grund vorgelegen hat. Die Haftung des Tierhalters beim Handeln auf eigene Gefahr soll nur ausgeschlossen werden, wenn der Schaden nicht durch die Gefahr des Tieres, sondern Ihrem Handeln als Geschädigter selbst zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Handeln auf eigene Gefahr nur bei einem besonders groben Verschulden des Geschädigten in ganz begrenzten Ausnahmefällen, nämlich bei einem bewussten Eingehen einer Gefahr, anzunehmen. Setzen Sie sich als Tierarzt beruflich der Tiergefahr aus, um wegen einer vertraglichen Absprache mit dem Tierhalter ärztliche Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen, kommt ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr regelmäßig nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 17.03.2009, AZ: VI ZR 166/08).