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Sitz-Rechtsprechung

Erleiden Sie nach einem Unfall einen entschädigungspflichtigen Dauerschaden (Invalidität), ist für die Berechnung der Höhe Ihrer Invalidität der Sitz Ihrer unfallbedingten Schädigung maßgebend (BGH, Urteil vom 14.12.2011, AZ: IV ZR 34/11). Strahlen Schmerzen auch in andere Regionen des betroffenen Körperteiles aus, sind diese ihrem Ursprungssitz zuzuordnen (BGH, Urteil vom 17.01.2001, AZ: IV ZR 32/2000).


Allerdings: Reißt Ihre Achillessehne bei einem Unfall, kann wegen des anatomischen Sitzes der unfallbedingten Schädigung in Ihrem unteren Bein auf den Beinwert und nicht nur auf den Fußwert abgestellt werden (nur wenn sich die unfallbedingte Schädigung bei Ihnen hauptsächlich auf die Funktion des Fußes und kaum auf das Bein auswirkt, darf der Versicherer auf den Fußwert abstellen). Allerdings nur dann, wenn der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad denjenigen des Beinwertes übersteigt (KG, Beschluss vom 27.07.2018, AZ: 6 U 8/18).