Zahntechnische Leistungen
Sind Sie privatversichert, kann Ihnen Ihr Zahnarzt nach § 9 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren zusätzlich als Auslagen seine ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen. Über die Höhe dieser Gebühren gibt es häufig Streit mit Ihrer privaten Krankenversicherung. Die Angemessenheit der Gebühren für die zahntechnischen Leistungen orientiert sich an der üblichen Vergütung der konkreten Leistung Ihres Zahnarztes im Einzelfall (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
Unter einer üblichen Vergütung verstehen die Gerichte die gewöhnlich gewährte Vergütung, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen der betreffenden Art geleistet werden. Nach Ansicht vieler Gerichte werden in Deutschland über 90 % aller zahntechnischen Leistungen im Bereich der Laborarbeiten nach den Preisen der BEL-Liste (Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen) abgerechnet. Dieses Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen bei ihrer Abrechnung zugrunde gelegt. Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass dies auch bei der Abrechnung gegenüber privat versicherten Patienten anzuwenden ist.