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Vorinvalidität

Haben Sie vor Ihrem Unfall bereits an einem Körperteil an einem Dauerschaden gelitten, der zu Funktionseinschränkungen führt, ist diese Vorinvalidität in der privaten Unfallversicherung bei der Berechnung Ihrer Invaliditätsleistung zu berücksichtigen. Das heißt: Eine bereits vor dem Unfall bestehende Invalidität ist nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen bei der Invaliditätsleistung als Vorinvalidität leistungskürzend abzuziehen. Die Bemessung der Vorinvalidität erfolgt auch anhand der Gliedertaxe. Die Formel lautet also: Invalidität abzüglich Vorinvalidität = zu entschädigende Invalidität.


Wichtig ist: Eine Vorinvalidität liegt nur vor, wenn Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor dem Unfall das altersentsprechende Maß überschritten haben. Altersgerechte Verschleißschäden darf Ihr Versicherer nicht in Abzug bringen. Eine Vorinvalidität von Körper- oder Sinnesorganen oder deren Funktion, die vom Unfall nicht betroffen sind, bleibt unberücksichtigt. Eine Vorinvalidität in der privaten Unfallversicherung liegt also bei Ihnen nur vor, wenn Ihre normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bereits vor dem Unfallereignis dauerhaft beeinträchtigt war. Dabei ist auf die Altersgruppe abzustellen, der Sie angehören.