Mittelbarer Schaden
Sie erleiden einen mittelbaren Schaden, wenn Sie – ohne selbst körperlich verletzt worden zu sein – durch die Körperverletzung oder den Tod einer dritten Person indirekt einen Vermögensschaden erleiden. Das Gesetz gibt Ihnen als mittelbar Geschädigter nur Ersatzansprüche für die Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), wenn Ihnen durch den Tod eines nahen Angehörigen das Recht auf Unterhalt entzogen wird (§ 844 Abs. 2 BGB) oder einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB). Pflegt z.B. der Ehemann seine verletzte Ehefrau und erleidet dadurch einen Verdienstschaden, weil er sich unbezahlten Urlaub nimmt, kann er diesen Schaden nicht geltend machen. Seine Ehefrau kann allerdings gegenüber dem Schädiger die Kosten für die Pflege durch ihren Ehemann ersetzt verlangen.