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Kongruente Leistungen

Machen Sie Schadensersatzansprüche nach einem Unfall oder Behandlungsfehler geltend, muss immer geprüft werden, ob eine sogenannte Kongruenz zwischen dem Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger und gewährten Sozialleistungen besteht (§ 116 SGB X). Danach geht ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder den Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser Träger wegen des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, welche der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezieht.


Das heißt: Bei einem Verdienstschaden aufgrund eines Unfalls/Behandlungsfehlers sind Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Verletztengeld, ALG I, eine EU-Rente, von Ihrem Nettoverdienstschaden abzuziehen. Nicht übergangsfähig nach § 116 SGB X sind Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen. Erhalten Sie beispielsweise Krankengeld von Ihrer privaten Krankentagegeldversicherung oder aufgrund eines Unfalls Leistungen aus Ihrer privaten Unfallversicherung, handelt es sich um zusätzliche Leistungen, die Sie durch einen besonderen Vermögenseinsatz erzielt haben. Das soll dem Schädiger nicht zu Gute kommen.