Vorschadenseinwand
Erleiden Sie durch einen ärztlichen Behandlungsfehler oder einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, versucht die Behandlungsseite regelmäßig, den Anspruch mit der Begründung zurückzuweisen, bei Ihnen hätten schon vorher erhebliche körperliche Vorschäden vorgelegen. Bestreitet der Versicherer die Ursächlichkeit zwischen Unfall/Behandlungsfehler und Ihren körperlichen Folgen, gilt: Durch ein Sachverständigengutachten ist zu klären, ob es auch ohne den Behandlungsfehler/Unfall zu dieser gesundheitlichen Entwicklung gekommen wäre (BGH, Urteil vom 10.07.2012, AZ: VI ZR 127/11).
Es reicht aus, wenn der Arztfehler/Unfall der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat (BGH, Urteil vom 11.11.1997, AZ: VI ZR 146/96). Der Schädiger haftet auch dann, wenn ein Schaden auf einem Zusammentreffen von körperlichen Vorschäden und den Folgen des Behandlungsfehlers oder der Unfallverletzungen beruht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2007, AZ: 1 U 206/06; Burmann, Kausalität und Prognose im Schadensfall, ZfS 2020, 251). Dabei reicht eine Mitursächlichkeit neben anderen erheblichen Umständen aus. Sie steht der Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (BGH, Urteil vom 20.05.2014, AZ: VI ZR 187/13). Es verbleibt bei der Einstandspflicht für den gesamten Schaden, auch wenn dieser durch andere, schicksalshafte Umstände wesentlich mit verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 20.05.2014, AZ: VI ZR 187/13).