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Verrichtungsgehilfe

Bestellen Sie einen anderen zu einer Verrichtung (Verrichtungsgehilfe), sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung dieser Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Diese Ersatzpflicht greift nicht, wenn Sie als Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern Sie Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hatten, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 BGB).


Dabei wird vermutet, dass Sie als Geschäftsherr bei der Auswahl oder der Überwachung des Verrichtungsgehilfens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Sie können als Geschäftsherr zusätzlich aus § 823 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haften.