Zögerliches Regulierungsverhalten
Verzögert ein Haftpflichtversicherer nach einem Behandlungsfehler oder einem Verkehrsunfall die Regulierung Ihrer Ersatzansprüche, kann dies Ihren Schmerzensgeldanspruch erheblich erhöhen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist eine zögerliche und insgesamt unangemessene Regulierung eines Haftpflichtversicherers wegen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erhöhend zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019, AZ: 11 U 136/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2010, AZ: 7 U 93/18). Es kommt weder darauf an, ob der Versicherer vorgerichtlich wirksam in Zahlungsverzug gesetzt worden ist, noch darauf, ob das Gericht die Zahlung weiterer Geldbeträge während eines laufenden Rechtsstreites für erforderlich gehalten hat. Der Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald seine Einstandspflicht bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird (OLG Sachsen-Anhalt, DAR 2018, 631, Rdnr. 43).
Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt schmerzensgelderhöhend, wenn dies auf einem vorwerfbaren oder jedenfalls nicht nachvollziehbaren Verhalten beruht. Dieses kann sich in unangemessen niedrigen außergerichtlichen Zahlungen mit anschließenden verfahrensverzögernden Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe, unverständlich verzögerter Regulierung oder unvertretbarem außergerichtlichen Verhalten, das über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht, niederschlagen (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019, AZ 11 U 136/16; OLG Sachsen-Anhalt, DAR 2018, 631, Rdnr. 43; OLG München, Urteil vom 21.03.2014, AZ: 10 U 1750/13, Rdnr. 32 ff.).
Wirkt das Verhalten der Versicherung in Ihrem Prozess wie ein Zermürbungsversuch, sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie Ihnen als Geschädigtem ein höheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe, NJW 1973, 851).