Mitwirkende Ursachen
In den Bedingungen Ihrer privaten Unfallversicherung (AUB) findet sich die Klausel, dass sich Ihr Anspruch auf die Invaliditätsleistung mindert oder dieser möglicherweise ganz entfällt, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch Ihren Unfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben (§ 182 VVG).
So mindert sich beispielsweise nach Ziffer 3 Satz 2 AUB 2008 Ihr Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Eine Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2020, AZ: IV ZR 125/18).
Ein körperlicher Zustand, der noch im Rahmen der medizinischen Norm liegt, ist allerdings selbst dann kein Gebrechen, wenn er eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeutet (BGH, ZfS 2017, 43; BGH, ZfS 2014, 39).
Deshalb gilt: Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die sich innerhalb des altersbedingten Normalzustandes bewegen, sind keine Gebrechen (OLG Karlsruhe, VersR 2017, 747; OLG Celle, NJW-RR 2009, 1693).
Ob bei Ihnen zum Zeitpunkt des Unfalles ein alterstypischer Zustand innerhalb der medizinischen Norm oder aber eine altersvorauseilende Vorschädigung vorgelegen hat, kann nicht pauschal beurteilt werden. Durch ein Sachverständigengutachten muss Ihre körperliche Situation im Einzelfall geprüft werden. Selbst wenn bei Ihnen eine relevante Krankheit oder ein Gebrechen zum Unfallzeitpunkt festgestellt wird, führt dies nicht immer zu einer Kürzung der Zahlungen. Bleibt der Mitwirkungsanteil der Krankheit oder Ihres Gebrechens unter 25 %, unterbleibt die Minderung nach Ziffer 3 Satz 3 AUB 2008.