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Vorteilsausgleich

Bei der Berechnung Ihres Verdienstschadens müssen Sie sich als Verletzter die finanziellen Vorteile anrechnen lassen, die Sie dadurch haben, dass Sie nicht arbeiten können. Das betrifft insbesondere die Fahrtkosten von zu Hause zum Arbeitsplatz, Kosten für Essen während der Arbeitszeit, ersparte Kosten für Arbeitskleidung, ersparte Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Die Versicherungen versuchen häufig, diese sogenannten berufsbedingten Mehraufwendungen pauschal mit etwa 10 % vom monatlichen Nettoschaden abzuziehen. Das ist nicht zulässig: Ersparte Aufwendungen müssen konkret berechnet oder aufgrund einer hinreichenden Tatsachengrundlage geschätzt werden (OLG Düsseldorf, ZfS 2000, 531). Nur wenn Sie während der Arbeitszeit in der Mittagspause Essen gehen, können Mehrkosten entstehen. Nehmen Sie sich Ihre Brote von zu Hause mit, entstehen keine Mehrkosten.