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Behandlungsunterlagen

Behandlungsunterlagen sind alle Aufzeichnungen des Arztes oder des Krankenhauses über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation, Behandlungsdauer, Röntgenaufnahmen usw.) des Patienten.


Ihnen ist als Patient nach § 630 g Absatz 1 BGB auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, Sie betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Sie müssen aber dem Arzt die entstandenen Kosten für die Erstellung der Kopien erstatten; § 630 g Absatz 2 Satz 2 BGB. Im Falle des Todes des Patienten stehen diese Rechte auf Einsichtnahme zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen auch seinen Erben zu; § 630 g Absatz 3 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen (Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld) geltend machen; § 630 g Absatz 3 Satz 2 BGB.