E-Mail 02303 9830-811

Anerkenntnis des Versicherers

Der Versicherer hat Ihnen gegenüber nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Absatz 1 VVG). Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend (§ 172 Absatz 2 VVG).


In der privaten Unfallversicherung hat der Versicherer nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Monate (§ 187 Absatz 1 VVG).


Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben Sie sich mit dem Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leistung innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, hat der Versicherer auf Ihr Verlangen in der privaten Unfallversicherung einen angemessenen Vorschuss zu leisten (§ 187 Absatz 2 VVG).