E-Mail 02303 9830-811

Tierhalter

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen; § 833 Satz 1 BGB. Die Ersatzpflicht tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (Kuh, Schwein, Schaf u.a.). Weiterhin muss der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben oder der Schaden wäre auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden; § 833 Satz 2 BGB. Sie sind Halter des Tieres, wenn Sie das Tier im eigenen Interesse besitzen. Ob Sie Eigentümer des Tieres sind, ist unerheblich. Sie sind also Tierhalter, wenn Ihnen die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, Sie aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommen und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes tragen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2009, AZ: 4 U 210/08).