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Bemessung Invalidität: Mitwirkung von Gebrechen

Ein mitwirkendes Gebrechen liegt – nach maßgeblichem Verständnis eines durchschnittlichen VNs – nur vor, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand von dem altersentsprechenden Zustand abweicht. Altersentsprechende Verschleißerscheinungen Ihres Körpers sind auch dann kein Gebrechen, wenn sie erheblich sind. Die Beweislast für ein anspruchskürzendes Gebrechen in der privaten Unfallversicherung liegt bei Ihrem Versicherer. Das gilt auch für das Überschreiten Ihres altersentsprechenden Zustandes. Lassen sich im Prozess durch einen Sachverständigen zu einer Mitwirkung eines Gebrechens keine Feststellungen treffen, muss Ihr Versicherer uneingeschränkt leisten. Ansonsten wäre der Versicherungsschutz älterer Versicherungsnehmer in der privaten Unfallversicherung zunehmend entwertet, ohne dass dies die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) hinreichend deutlich machen (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2020, AZ: 20 U 143/18 = ZfS 2021, 40, (43)).