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Nosokomiale Infektion

Infizieren Sie sich im Krankenhaus während oder nach einer Operation mit einem Keim (Nosokomiale Infektion), kann dies zu schweren Komplikationen (Harnwegsinfekt, Venenkatheter-Septiden, Lungenentzündung, Wundinfektion, Sepsis) führen.


Als Patient müssen Sie im Prozess konkret behaupten, dass Sie sich deshalb mit einem Keim infiziert haben, weil die Mitarbeiter des Krankenhauses die geltenden Hygienestandards nicht eingehalten haben.


Allerdings: Sie sind als Patient nicht verpflichtet, mögliche Ursachen der Infektion zu ermitteln und vorzutragen, weil Ihnen dazu das nötige Fachwissen fehlt (BGH, Beschluss vom 25.06.2019, AZ: VI ZR 12/17; BGH, Beschluss vom 01.03.2016, AZ: VI ZR 49/15).


Die Leitung des Krankenhauses und deren Mitarbeiter kennen jedoch mögliche Infektionsquellen, wissen um infizierte Patienten oder verunreinigte Instrumente. Die Behandler kennen auch die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Hygiene und zur Infektionsvorsorge durchgeführt worden sind.


Es reicht deshalb, wenn Sie als Patient Tatsachen vortragen, welche einen Hygienefehler aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Folgen vermuten lassen (BGH, Urteil vom 19.02.2019 = VersR 2019, 553, Rdn. 18 f.).


Sie müssen also behaupten, sich im Krankenhaus einen nosokomialen Erreger zugezogen zu haben, welcher die Entzündung ausgelöst hat und dass hierfür Hygienemängel der Klinik verantwortlich sind. Dann muss das Krankenhaus konkret zu den durchgeführten Schutzmaßnahmen vortragen, Desinfektions- und Reinigungspläne, die internen Hausanordnungen und die Bestimmungen des Hygieneplanes vorlegen und konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz nachweisen (BGH, Beschluss vom 25.06.2019, AZ: VI ZR 12/17).