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  • Meine Fälle im Verkehrsrecht

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Verdienstschaden nach Unfall: 299.151,65 Euro

Verdienstschaden nach Unfall: 299.151,65 Euro

Mit Urteil vom 10.05.2017 hat das Landgericht Essen eine Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an meinen Mandanten 299.151,65 Euro netto plus Zinsen zu zahlen. Er hatte sich bei einem Motorradunfall im Jahre 2005 schwerste Verletzungen zugezogen.

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Verdienstschaden: Vorsicht bei Vorteilsausgleich!

Verdienstschaden: Vorsicht bei Vorteilsausgleich!

Bei einem Erwerbsschaden nach einem Unfall gemäß §§ 249, 842, 843 BGB, 10 Abs. 2 StVG muss sich der Geschädigte immer wieder mit dem Einwand der ersparten Aufwendungen durch die Nichtausübung seiner Arbeit auseinandersetzen. Das heißt: Grundsätzlich muss sich der Geschädigte die finanziellen Vorteile anrechnen lassen, die dadurch entstehen, dass er Geld spart, weil er nicht arbeitet. Das gilt z.B. für Fahrtkosten zur Arbeit (OLG Hamm r s 1999, 372), Arbeitskleidung, nicht anfallende Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Verwertbarkeit seiner restlichen möglichen Arbeitskraft im Haushalt (BGH VersR 1979, 622).

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Motorradunfall: 20.000 Euro

Motorradunfall: 20.000 Euro

Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das Landgericht Dortmund einen Radfahrer verurteilt, an meinen Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen. Der Unfallverursacher wurde zudem verurteilt, sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen.

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Radunfall: 55.000 Euro

Radunfall: 55.500 Euro

Mit außergerichtlichem Vergleich vom 13.10.2015 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verpflichtet, an meine Mandantin einen Gesamtbetrag in Höhe von 55.500 Euro zu zahlen. 

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Radunfall mit Fußgänger: 10.000 Euro

Radunfall mit Fußgänger: 10.000 Euro

Mit außergerichtlichem Vergleich vom 11. Januar 2015 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Radfahrers verpflichtet, meiner Mandantin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 10.000 Euro (7.500 Euro Schmerzensgeld/2.500 Euro Zukunftsschäden) sowie die außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.

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Motorrad-Unfall: 125.000 Euro

Motorrad-Unfall: 125.000 Euro

Mit Urteil vom 11.12.2014 hat das Landgericht Essen die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verurteilt, an meinen Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 Euro und Zinsen seit dem 30.04.2010 zu zahlen. Ebenso ist die Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils des Mandanten von 25 % mit einer Quote 75 % verpflichtet, alle weiteren materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu zahlen.

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Unfalltod: 2.000 Euro

Unfalltod: 2.000 Euro

Mit außergerichtlichem Vergleich vom 19.11.2014 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verpflichtet, an die Witwe eines bei einem Unfall getöteten Motorradfahrers 2.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Der am 08.05.1962 geborene Ehemann der Mandantin wurde am 13.03.2012 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwerst verletzt.

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Autounfall: Verbringungskosten sind zu erstatten

Verbringungskosten sind zu erstatten

Als Geschädigter sind Sie nach einem Verkehrsunfall berechtigt, die fiktiven Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis gegenüber dem Unfallverursacher abzurechnen. Zu dem grundsätzlich erforderlichen Instandsetzungsaufwand gehört auch der sogenannte UPE-Aufschlag auf die Ersatzteilkosten.

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Radweg nicht genutzt: 1/4 Mitverschulden

 

Radweg nicht genutzt: 1/4 Mitverschulden

Radfahrer haben den für sie eingerichteten Radweg zu benutzen. Wird ein Radfahrer schwer verletzt, weil ihm ein Linksabbieger die Vorfahrt nimmt, als er rechts auf der Fahrbahn statt auf dem Radweg geradeaus weiterfährt, ist ihm 1/4 Mitverschulden anzurechnen.

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Ablesen der Uhrzeit vom Handy kostet 1 Punkt

 

Ablesen der Uhrzeit vom Handy kostet 1 Punkt

Auch das Ablesen der Uhrzeit vom Mobiltelefon stellt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO dar und kostet 40,00 € und 1 Punkt. Es liegt immer eine verbotswidrige Benutzung des Handys während der Fahrt im Auto vor, wenn die Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Handys hat. Nicht erfasst werden lediglich Handlungen, die keinen Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Handys aufweisen, wie z.B. das bloße Aufheben und das Umlagern.

(Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.02.2014, AZ: 1 SsRs 1/14)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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