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Autounfall: Verbringungskosten sind zu erstatten

Verbringungskosten sind zu erstatten

Als Geschädigter sind Sie nach einem Verkehrsunfall berechtigt, die fiktiven Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis gegenüber dem Unfallverursacher abzurechnen. Zu dem grundsätzlich erforderlichen Instandsetzungsaufwand gehört auch der sogenannte UPE-Aufschlag auf die Ersatzteilkosten.

Dabei handelt es sich um die branchenüblich erhobenen Beträge, die wegen der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die verbindliche Preisempfehlung des Herstellers aufgeschlagen werden. Die Verbringungskosten sind ebenfalls ohne konkreten Anfall zu ersetzen.Verbringungskosten sind pauschale Sätze, die für das Verbringen des Fahrzeuges aus der beauftragten Fachwerkstatt in eine Lackiererei entstehen. Nicht immer hat die Werkstatt Ihres Vertrauens die Möglichkeit, die Lackierung selbst durchzuführen. Sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten werden im Gutachten des Sachverständigen pauschal ausgewiesen. Beide sind nach ständiger Rechtsprechung ohne konkreten Nachweis von der Kfz-Versicherung des Unfallgegners zu zahlen.

(LG Hannover, Urteil vom 26.05.2014, AZ: 19 S 62/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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