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Infektion nach Spritze in die Fußsohle: 30.000,00 €

Infektion nach Spritze in die Fußsohle: 30.000 Euro

Kontrolliert ein Orthopäde eine Infektion im Bereich der Fußsohle nicht täglich, handelt er grob behandlungsfehlerhaft. Nach dem Auftreten von Entzündungszeichen haben tägliche Kontrollen zu erfolgen. Der beklagte Orthopäde hatte der damals 66 Jahre alten Klägerin im Bereich der Fußsohle ein Medikament zur Behandlung einer Sehnenentzündung gespritzt.

Es bildete sich eine Infektion an der Injektionsstelle aus. Der Orthopäde verordnete lediglich Antibiotika und forderte sie auf, sich zur erneuten Kontrolle fünf Tage später vorzustellen. Die infizierte Wunde musste mehrfach operativ saniert werden. Der Sachverständige hat festgestellt: Zwar sei die Injektion nicht behandlungsfehlerhaft gesetzt worden. Der Beklagte habe auch nicht gegen hygienische Standards verstoßen. Es sei allerdings grob behandlungsfehlerhaft, nach dem Auftreten von Entzündungszeichen keine täglichen Wundkontrollen durchzuführen. Es geht zu Lasten des Beklagten, dass nicht festzustellen sei, ob die unterlassenen Kontrollen zu einer Befundverschlechterung geführt und ob tägliche Kontrollen die Heilungschancen verbessert hätten. Angesichts der erheblichen Dauerfolgen und der mehrfachen Revisionsoperationen hielt der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro für angemessen.

(OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, AZ: 26 U 107/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht